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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1.) Vertragliche Grundlagen

a) Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Rechtsgeschäfte der A. Seitz Ingenieur GmbH in Deutschland und im Ausland.

b) Vorrang dieser AGB
Es gelten ausschließlich die AGB der A. Seitz Ingenieur GmbH. Diese AGB finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hiermit wird Gegenbestätigungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

c) Produkte und Dienstleistungen
Die A. Seitz GmbH erbringt Dienstleistungen und Softwarelieferungen auf dem Gebiet des CAD. Umfang und Art der gelieferten Software sowie der erbrachten Dienstleistung ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen. Leistungsbeschreibungen im Sinne dieser AGB sowie aller sonstiger Verträge und Erklärungen der A. Seitz Ingenieur GmbH sind nur diejenigen Dokumente, die ausdrücklich als Leistungsbeschreibung bezeichnet sind. Die rechtlichen Grundlagen für Softwarelieferungen, Support- und sonstige Dienstleistungen sind im Folgenden geregelt. Sofern einem Angebot keine besonderen Vertragsbedingungen zugrunde liegen, gelten ausschließlich diese AGB. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt die A. Seitz Ingenieur GmbH keine werkvertraglichen Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzeln erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Auftraggeber abgenommen, d. h., deren Erbringung als solche bestätigt werden.

2.) Leistungsinhalt

2.1) Softwarelieferungen

a) Leistungsumfang
Soweit im Angebot vorgesehen, liefert die A. Seitz Ingenieur GmbH dem Auftraggeber Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die A. Seitz Ingenieur GmbH die zu liefernde Software weder selbst programmiert noch individuell an Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Quellcodes. Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebots ist. Die A. Seitz Ingenieur GmbH erstellt keine eigene Dokumentation für die gelieferte Software, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Im Rahmen der Softwarelieferung gibt die A. Seitz Ingenieur GmbH die Dokumentation des Softwareherstellers an den Auftraggeber weiter.

b) Urheberrechte und Nutzungs- und Verwertungsrechte
Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen ausschließlich bei dem jeweiligen Softwarehersteller. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte werden durch den Softwarehersteller selbstständig vertraglich geregelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richtet sich die Art und der Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software ausschließlich nach den Lizenzbestimmungen des Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von der A. Seitz GmbH nicht abgeben werden. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschließlich an den Ersteller der Software, der Firma Autodesk zu richten.

2.2) Support-/Sonstige Dienstleistungen

a) Allgemeines
Die A. Seitz Ingenieur GmbH erbringt Support- und sonstige Dienstleistungen auf dem Gebiet der Installation und Implementierung der gelieferten Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Support- und sonstigen Dienstleistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB durchgeführt werden, sofern nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird.

b) Preisgestaltung
Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geschuldeten Mehrwertsteuer. Mehrarbeit: Für die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunden montags bis freitags bleibt der Stundensatz unverändert. Für jede weitere Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25% erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben. Für Sonn- und Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 70 % erhoben. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des Kunden ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Fahrtzeiten bei Dienstreisen, An- und Abreise werden als Normalarbeitszeit berechnet.

c) Leistungsumfang
Die A. Seitz Ingenieur GmbH schuldet Support- und sonstige Dienstleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Support- und sonstige Dienstleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Art und Umfang der geschuldeten Dienstleistungen ergeben sich hierbei aus dem Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu. Die A. Seitz Ingenieur GmbH ist dazu berechtigt, nach seiner Wahl die Support- oder sonstigen Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte erbringen zu lassen. Sollte in diesem Fall ein Support-/Dienstleistungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Drittdienstleister abgeschlossen werden, richten sich alle rechtlichen Ansprüche des Auftraggebers hinsichtlich der Support- und sonstigen Dienstleistungen einzig aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Drittdienstleister geltend zu machen.

d) Mitwirkungspflichten
Um zu gewährleisten, dass die Support- und sonstigen Dienstleistungen durch die A. Seitz Ingenieur GmbH erfüllt werden können, verpflichtet sich der Auftraggeber, ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch die A. Seitz Ingenieur GmbH zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die A. Seitz Ingenieur GmbH rechtzeitig, das heißt, mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die abgefragten Informationen über die IT-Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählt vor allem die Bereitstellung der für die Erbringung der Support-/Dienstleistungen erforderlichen Informationen, EDV-technischer Art. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber Zugriff auf seine Server und die Systemumgebung zu gewähren. Soweit hierfür der Zugriff auf fremde Provider erforderlich ist, sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese dem Zugriff durch die A. Seitz Ingenieur GmbH schriftlich einwilligen. Der Auftraggeber stellt die A. Seitz Ingenieur GmbH ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen der Support- und sonstigen Dienstleistungen durch einen Zugriff auf Dritte, insbesondere auf fremde Provider, entstehen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch die A. Seitz Ingenieur GmbH kompetente Mitarbeiter, die im Umgang mit der EDV-Anlage und der IT-Infrastruktur des Auftraggebers vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Sofern dem Auftraggeber vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV Systeme zu überprüfen und auf gegebenenfalls bestehende Probleme oder EDV-Konflikte hinzuweisen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine regelmäßige Datensicherung durchgeführt wird und vor Durchführung der Support-/sonstigen Dienstleistungen der A. Seitz Ingenieur GmbH ein Backup systemrelevanter Daten erfolgt.

3.) Weitere Regelungen für Softwarelieferungen, Support- und sonstige Dienstleistungen

3.1) Gewährleistung

a) Softwarelieferungen
Für Softwarelieferungen wird der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Mängeln ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn die A. Seitz Ingenieur GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der A. Seitz Ingenieur GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der A. Seitz Ingenieur GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für alle weiteren Rechte aus gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen beträgt ein Jahr. Im Übrigen leistet die A. Seitz Ingenieur GmbH lediglich Gewähr dafür, dass gelieferte Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Für Verschleiß und für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Installations- und/oder Bedienungsanweisung verursacht werden, leistet die A. Seitz Ingenieur GmbH keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte. Die A. Seitz Ingenieur GmbH weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernimmt die A. Seitz Ingenieur GmbH keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht oder mit Programmen des Auftraggebers oder mit beim Auftraggeber vorhandener Software zusammenarbeitet. Mängel hat der Auftraggeber schriftlich und so detailliert wie möglich, anzuzeigen. Der A. Seitz Ingenieur GmbH steht es nach eigener Wahl frei, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dabei werden die zum Zwecke der Nachbesserung anfallenden Kosten von der A. Seitz Ingenieur GmbH übernommen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

b) Support-/Sonstige Dienstleistungen
Die Gewährleistung für Support- und sonstige Dienstleistungen ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrages gem. §§ 611 ff. BGB. Die A. Seitz Ingenieur GmbH weist darauf hin, dass wesentliche Teile der Systemumgebung (Software, Hardware, Netzwerke) während der Erbringung von Support- und sonstigen Dienstleistungen nicht verfügbar sein können.

3.2) Haftung

Die Haftung der A. Seitz Ingenieur GmbH ist grundsätzlich, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht,

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der A. Seitz Ingenieur GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der A. Seitz Ingenieur GmbH beruhen;
  • für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit die A. Seitz Ingenieur GmbH vertragswesentliche Pflichten verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

3.3) Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Software bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Zahlungsansprüche durch den Auftraggeber Eigentum der A. Seitz Ingenieur GmbH (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer eventuellen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in voller Höhe an die A. Seitz Ingenieur GmbH abgetreten. Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug über die Vorbehaltsware kommen bzw. seine Zahlungen einstellen oder wird über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die A. Seitz Ingenieur GmbH dazu berechtigt,

  • die Ermächtigungen zur Veräußerung oder zur Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen;
  • die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen;
  • Gegebenenfalls Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

3.4) Änderungen des Installationsortes

Änderungen des Installationsortes hat der Auftraggeber der A. Seitz Ingenieur GmbH 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die A. Seitz Ingenieur GmbH weist darauf hin, dass eine Änderung des Installationsortes der gelieferten Software zur Folge haben kann, dass einzelne oder die gesamten Support-/Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden können. Dies gilt insbesondere für die Verlagerung des Installationsortes ins Ausland.

3.5) Abwerbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, den bei sich eingesetzten Mitarbeiter der A. Seitz Ingenieur GmbH nicht abzuwerben, d. h., für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Auftraggeber zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € verwirkt. Hierbei wird jedoch dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden beim Auftragnehmer durch die Abwerbung entstanden ist.

3.6) Datenschutz

Die A. Seitz Ingenieur GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Sofern vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Auftraggeber zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie diese an die A. Seitz Ingenieur GmbH im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Auftraggeber stellt der A. Seitz Ingenieur GmbH hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Auftraggeber entstehen und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten, einschl. der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.

3.7) Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren, gegenüber Dritten geheimzuhalten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt insbesondere jedoch nicht ausschließlich, für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren.

3.8) Zahlungen

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sind sämtliche Rechnungen 7 Tage nach Rechungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die A. Seitz Ingenieur GmbH behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers richten sich die Ansprüche der A. Seitz Ingenieur GmbH nach den gesetzlichen Verzugsregelungen. Der A. Seitz Ingenieur GmbH steht es jedoch frei, bei einem nachgewiesenen, höheren Verzugsschaden diesen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

4.) Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Geschäftsbeziehungen der A. Seitz Ingenieur GmbH unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferung und sonstige Leistungen ist der Geschäftssitz der A. Seitz Ingenieur GmbH, Frankfurt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

5.) Salvatorische Klausel

Die Parteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung eines Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Sollte eine Bestimmung der auf den Grundlagen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Lieferungs-, Support- und sonstigen Dienstleistungsverträgen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Vertragsbestimmungen in ihrer Wirksamkeit hiervon nicht berührt. Die A. Seitz Ingenieur GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich stattdessen, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.